Zugang zur Wiedergutmachung

Zugang zur Wiedergutmachung

Zugang zu Abhilfe betrifft die Verantwortung von Staaten und Unternehmen, wirksame Abhilfe für Betroffene zu ermöglichen. Dies soll über gerichtliche wie auch aussergerichtliche Instrumente geschehen.

Der Bundesrat bekennt sich zur Pflicht, den Zugang zu Abhilfe für Betroffene von Menschenrechtsverletzungen zu gewähren, die sich im Schweizer Hoheitsgebiet und/oder unter Schweizer Jurisdiktion ereignet haben. Er setzt dabei in erster Linie auf das Schweizer Justizsystem und alternative, nicht-gerichtliche Mechanismen zur Streitbeilegung.

Der Bundesrat anerkennt seine Verantwortung, Betroffenen Zugang zu Schweizer Beschwerdemechanismen zu ermöglichen, wenn in der Schweiz ansässige Unternehmen an Menschenrechtsverletzungen im Ausland beteiligt sind und Betroffene im Gaststaat keinen angemessenen Zugang zu wirksamer Abhilfe haben.

Staatliche gerichtliche Mechanismen

Der Bundesrat anerkennt die Bedeutung wirksamer innerstaatlicher gerichtlicher Mechanismen zur Ahndung und Gewährung von Abhilfe für Opfer von mit Unternehmen zusammenhängenden Menschenrechtsverletzungen. In diesem Zusammenhang gilt es auch die extraterritoriale Dimension gerichtlicher Mechanismen zu klären. Der Bundesrat unterstützt dabei Bestrebungen für ein besseres Verständnis der entsprechenden Grundlagen in verschiedenen Ländern und fördert internationale Prozesse.

Das Schweizer Recht sieht unter bestimmten Voraussetzungen Klage- und Beschwerdemöglichkeiten für Personen vor, die der Meinung sind, dass ihre Rechte durch Schweizer Unternehmen verletzt wurden. Die Zuständigkeit von Schweizer Gerichten und das anwendbare Recht sind im Einzelfall zu beurteilen.

Beispiele von Massnahmen


Staatliche aussergerichtliche Beschwerdemechanismen

Staatliche aussergerichtliche Beschwerdemechanismen

Staatliche aussergerichtliche Beschwerdemassnahmen können einen wichtigen Beitrag zur Abhilfe leisten. Sie ermöglichen den Parteien Lösungen zu finden und langwierige und kostspielige Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Beispiele


Nichtstaatliche Beschwerdemechanismen

Schweizer Unternehmen, insbesondere diejenigen, die besonders stark menschenrechtlichen Risiken ausgesetzt sind, sollten geeignete Beschwerdemechanismen auf Unternehmensebene zur Verfügung stellen. Somit können Betroffene Wiedergutmachung geltend machen. Solche Mechanismen haben zudem eine präventive Wirkung.

Der Bundesrat erachtet die Förderung von Beschwerdemechanismen in Multi-Stakeholder-Initiativen als wichtiges Instrument, um den Zugang zu Wiedergutmachung zu gewährleisten. Sie dienen auch der Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit der entsprechenden Initiativen.

Beispiele

https://www.nap-bhr.admin.ch/content/napbhr/de/home/nap/wiedergutmachung.html